Änderungen der niederländischen Quellensteuer auf Dividenden im Jahr 2018

November 30, 2017

Am 19. September 2017 kündigte die niederländische Regierung mehrere Gesetzentwürfe an, die Vorschläge zum Steuerrecht enthalten. Im Rahmen des Legislativvorschlags (der „Vorschlag“) wurden Änderungen des niederländischen Dividendensteuergesetzes und der Regeln für die Besteuerung wesentlicher Zinsen angekündigt. In diesem Tax Update werden die wichtigsten Aspekte des Vorschlags erörtert, der am 1. Januar 2018 in Kraft treten soll.

Die folgenden Vorschläge werden behandelt:

  • Niederländische Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs der Körperschaftssteuer;
  • Quellensteuerpflicht für qualifizierte Mitgliedschaftsrechte an (passiven) Holding-Genossenschaften;
  • Ausweitung der derzeitigen Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden;
  • Neue Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung.

Was wird sich ändern?

Niederländische Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs der Körperschaftssteuer

Nach den geltenden niederländischen Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs der Körperschaftssteuer („CIT“) können Einkünfte eines ausländischen Anteilseigners aus einer wesentlichen Beteiligung an einem in den Niederlanden steueransässigen Unternehmen der niederländischen CIT unterliegen, wenn die Struktur nach Anwendung des subjektiven Tests und des objektiven Tests als missbräuchlich angesehen wird. Im Rahmen des Vorschlags wurde der subjektive Test dahingehend geändert, dass er nur dann Anwendung findet, wenn eine niederländische Einzelsteuer vermieden wird. Der Grund dafür ist, dass die Umgehung der niederländischen Quellensteuer auf Dividenden in den neuen Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs der Quellensteuer geregelt ist.

Daraus ergibt sich, dass Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung der niederländischen CIT unterliegen, wenn beide der unten genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die wesentliche Beteiligung wird mit dem Hauptzweck (oder einem der Hauptzwecke) gehalten, die niederländische Individualsteuer einer anderen Person zu vermeiden („Subjektiver Test“); und
  2. Die Struktur kann als künstliche Anordnung oder als eine Reihe von künstlichen Anordnungen betrachtet werden („Objektive Prüfung“).

Quellensteuerpflicht von Dividenden für qualifizierte Anteilseigner/Mitgliedschaftsrechte an Holding-Genossenschaften

Derzeit unterliegen Gewinnausschüttungen (in jeglicher Form) von niederländischen NVs und BVs im Allgemeinen einer niederländischen Quellensteuer von 15 %, während Gewinnausschüttungen von Genossenschaften im Allgemeinen von dieser Quellensteuerpflicht befreit sind (außer in missbräuchlichen Situationen). Der Vorschlag zielt darauf ab, die unterschiedliche steuerliche Behandlung von niederländischen Genossenschaften(coöperaties) und niederländischen Aktiengesellschaften(Naamloze Vennootschappen oder „NVs“) und niederländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung(Besloten Vennootschappen oder „BVs“) zu beseitigen.

Ausschüttungen von Holding-Genossenschaften an Anteilseigner oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der „Holding-Genossenschaft“ halten, werden ebenso wie Ausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie der niederländischen NV und BV der DWT zum Standardsatz von 15 % unterliegen, es sei denn, die vorgeschlagene (erweiterte) Befreiung von der DWT findet Anwendung.

Eine Genossenschaft gilt als Holding-Genossenschaft, wenn die tatsächliche Tätigkeit der Genossenschaft hauptsächlich zu mehr als 70 % aus dem Halten von Beteiligungen und/oder der direkten oder indirekten Finanzierung verbundener Personen oder Einrichtungen besteht. Maßgeblich ist die Tätigkeit der Genossenschaft in den letzten 12 Monaten vor der Gewinnausschüttung. Neben der Bilanzsumme der Genossenschaft sollten auch andere Faktoren wie die Art der Aktiva und Passiva, der Umsatz, die Tätigkeiten und der Zeitaufwand der Mitarbeiter berücksichtigt werden.

Bei einer qualifizierten Beteiligung an einer Holding-Genossenschaft handelt es sich um einen Anspruch auf mindestens 5 % des Jahresgewinns oder des Liquidationserlöses der Genossenschaft. Beteiligungen an der Holding-Genossenschaft, die direkt oder indirekt von nahestehenden Personen gehalten werden (von diesem Mitglied oder von anderen Unternehmen, die zur gleichen Genossenschaftsgruppe wie dieses Mitglied gehören), werden ebenfalls berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass Ausschüttungen von Holding-Genossenschaften weiterhin von der niederländischen Dividendensteuer befreit sein können, wenn die Mitglieder die Anforderungen der neu eingeführten Befreiung erfüllen (siehe unten).

Ausweitung der derzeitigen Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden

Der Vorschlag sieht vor, den Anwendungsbereich der derzeitigen DWT-Befreiung für EU- und EWR-Aktionäre auf Aktionäre auszudehnen, die in einem Steuerabkommen ansässig sind, vorausgesetzt, das Steuerabkommen enthält eine Dividendenbestimmung.

Die erweiterte DWT-Befreiung kann auch für Ausschüttungen an ein hybrides Unternehmen gelten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ein hybrides Unternehmen kann als ein Unternehmen erklärt werden, das in einem Land transparent und in einem anderen Land undurchsichtig ist. Es muss zwischen zwei verschiedenen Situationen unterschieden werden:

  • Ein hybrides Unternehmen (z. B. eine US-LLC oder ein Fonds), das für niederländische Steuerzwecke intransparent ist, aber nach dem lokalen Steuerrecht transparent ist. Sind die an der hybriden Einheit Beteiligten in einem Land mit Steuerabkommen ansässig, kann die Steuerbefreiung bestehen bleiben.
  • Ein hybrides Unternehmen, das in einem qualifizierten Land ansässig ist, das für niederländische Steuerzwecke steuerlich transparent ist, aber nach seinem lokalen Steuerrecht nicht transparent ist. Wenn das hybride Unternehmen nach seinem lokalen Steuerrecht als wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende behandelt wird, kann die Steuerbefreiung fortbestehen.

Neue Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung

Nach den neuen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung wird die DWT-Befreiung verweigert, wenn:

  • Der Anteilseigner hält die Beteiligung mit dem Hauptzweck oder einem der Hauptzwecke, die von einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschuldete Besteuerung zu vermeiden („Subjektiver Test“); und
  • Das Halten der Aktien oder Mitgliedschaftsrechte ist Teil einer künstlichen Struktur oder Transaktion oder einer Reihe künstlicher Vereinbarungen oder zusammengesetzter Transaktionen, was der Fall ist, wenn es keine stichhaltigen geschäftlichen Gründe gibt, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln („objektiver Test“)

Subjektiver Test

Bei der Anwendung des subjektiven Tests muss geprüft werden, ob der direkte Anteilseigner der niederländischen Gesellschaft/Holding-Genossenschaft mit dem Hauptziel oder einem der Hauptziele, die DWT zu vermeiden, zwischengeschaltet wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn die Ausschüttungen der niederländischen Gesellschaft/Holdinggenossenschaft der DWT unterlegen hätten, wenn der direkte Anteilseigner/Mitglied nicht dazwischengeschaltet worden wäre. Wenn dies der Fall ist, gilt die DWT-Befreiung nicht, es sei denn, der Aktionär erfüllt die Voraussetzungen für den Objektivtest (siehe unten).

Objektiver Test

Im Rahmen der objektiven Prüfung muss festgestellt werden, ob eine künstliche Struktur, eine Transaktion oder eine Reihe künstlicher Vereinbarungen vorliegt, die nicht aus triftigen, die wirtschaftliche Realität widerspiegelnden Gründen eingeführt wurden. Ob eine Vereinbarung aus triftigen wirtschaftlichen Gründen getroffen wurde, kann vom Inhalt auf der Ebene des Gesellschafters abhängen. Gültige wirtschaftliche Gründe können unter anderem vorliegen, wenn der Aktionär:

(a) ein aktives Unternehmen (mit eigenem Büro und eigenen Mitarbeitern) betreibt und die Beteiligung zum Vermögen dieses Unternehmens gehört;

(b) eine Top-Holdinggesellschaft ist, die wesentliche Management-, Politik- und Finanzfunktionen für die aktive Unternehmensgruppe, der sie vorsteht, ausübt, oder

(c) als zwischengeschaltete Holdinggesellschaft eines Spitzenbetriebs im Sinne von (b) oben (in Bezug auf die betreffende Tochtergesellschaft) und übt eine Verbindungsfunktion zwischen ihrem Anteilseigner, der die aktive Geschäftstätigkeit ausübt, und der niederländischen Gesellschaft aus.

Wenn das Unternehmen vom indirekten Anteilseigner betrieben wird und der direkte Anteilseigner eine ausländische Zwischenholding ist, die kein Unternehmen betreibt, werden gültige geschäftliche Gründe nur dann als vorhanden angesehen, wenn die ausländische Zwischenholding „relevante Substanz“ hat.

Eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft gilt als substanziell relevant, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Unternehmens sollte in der Gerichtsbarkeit der zwischengeschalteten Holdinggesellschaft ansässig sein;
  2. Die im Land der Zwischenholding ansässigen Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können (was zumindest die Entscheidungsfindung einschließt);

iii. Das Unternehmen sollte über qualifiziertes Personal verfügen, um die Geschäfte der Zwischenholdinggesellschaft ordnungsgemäß ausführen und registrieren zu können;

  1. Die Entscheidungen des Vorstands sollten im Zuständigkeitsbereich der zwischengeschalteten Holdinggesellschaft getroffen werden;
  2. Die wichtigsten Bankkonten sollten im Zuständigkeitsbereich der zwischengeschalteten Holdinggesellschaft gehalten/verwaltet werden;
  3. Die Buchhaltung sollte in dem Land geführt werden, in dem die zwischengeschaltete Holdinggesellschaft ihren Sitz hat;

vii. Die Geschäftsanschrift sollte sich in dem Land befinden, in dem die zwischengeschaltete Holdinggesellschaft ihren Sitz hat;

viii. Die zwischengeschaltete Holdinggesellschaft sollte nach bestem Wissen und Gewissen nicht als in einem anderen Land steuerlich ansässig betrachtet werden;

  1. Die zwischengeschaltete Holdinggesellschaft sollte für die Erfüllung der Verbindungsfunktion Lohnkosten in Höhe von mindestens dem lokalen Gegenwert von 100.000 EUR nach niederländischen Lohnstandards aufwenden; und
  2. Die Vermittlungsholding muss in dem Land, in dem sie niedergelassen ist, während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten über eigene Büroräume verfügen, die für die Verbindungsfunktion ausgestattet und genutzt werden müssen.

Die letzten beiden Anforderungen sind neu im Vorschlag und gelten erst ab dem 1. April 2018.

Warum ist das wichtig?

Innerhalb eines Monats nach jeder Dividendenausschüttung muss die dividendenausschüttende niederländische Gesellschaft/Holding-Genossenschaft den niederländischen Steuerbehörden Informationen übermitteln, damit diese feststellen können, ob die DWT-Befreiung korrekt angewendet wurde. Wenn die DWT-Befreiung nicht anwendbar ist, kann die DWT immer noch im Rahmen eines Steuerabkommens gemildert werden (sofern dieses keine Missbrauchsbekämpfungsvorschriften enthält).

Wir empfehlen, die Auswirkungen der Vorschläge auf die DWT und die Regeln für die Körperschaftssteuer von Gebietsfremden zu prüfen, da sie von den Änderungen profitieren oder darunter leiden können. Wir sind gerne bereit, Sie bei der Überprüfung Ihrer Strukturen zu unterstützen, um deren künftige Effizienz zu gewährleisten.

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