Oberster Gerichtshof der Niederlande erleichtert die Verantwortlichkeit von Kommanditisten bei Verstößen gegen Management-Beschränkungen

Jun 5, 2015 | Steuer

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hob ein Urteil des Obersten Gerichtshofs der Niederlande auf, in dem er die Verantwortlichkeit des Kommanditisten („Commanditaire Vennoot“) einer Personengesellschaft („Commanditaire Vennootschap“) für den Fall einschränkte, dass der Kommanditist gegen die Geschäftsführungsbeschränkungen verstößt, da die Geschäftsführungstätigkeit ausschließlich dem Komplementär („Beherend Vennoot“) vorbehalten ist.

Wenn gegen die Beschränkungen der Geschäftsführung verstoßen wird (d.h. wenn der Kommanditist so handelt, als wäre er der Komplementär), schreibt das niederländische Handelsgesetzbuch vor, dass der Kommanditist gegenüber allen Gläubigern der Gesellschaft zur Rechenschaft gezogen werden muss, auch wenn die Verbindlichkeiten nicht mit dem Verstoß in Verbindung gebracht werden können (z.B. wenn die Verbindlichkeiten bereits vor dem Verstoß bestanden). Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die verhängte Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen sollte. Die Rechenschaftspflicht sollte sich daher auf die Verbindlichkeiten der Partnerschaft beschränken, die mit dem Verstoß zusammenhängen.