Am 20. Mai 2015 hat das Europäische Parlament die vierte Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Diese Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten zur Einführung eines UBO-Registers für juristische und natürliche Personen. Dieses Register sollte zumindest den Namen, den Geburtsmonat und das Geburtsjahr, die Staatsangehörigkeit und das Land des Wohnsitzes des UBO sowie zusätzlich die Art und den Umfang der vom UBO gehaltenen wirtschaftlichen Beteiligung enthalten. Das Register sollte den jeweiligen Steuerbehörden, den Verpflichteten (z. B. Banken, Anwälten und Notaren, da sie KYC-Verfahren durchführen müssen) und der Öffentlichkeit zugänglich sein, wenn diese ein „berechtigtes Interesse“ haben.